Satzung des
Bauvereins Hauptpfarrkirche Mönchengladbach eV.
vom 28.04.2020
§ 1 Name, Sitz des Vereins
- Der Verein führt des Namen
Bauverein Hauptpfarrkirche Mönchengladbach e.V.
- Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Katholische Pfarre St. Vitus zur Wiederherstellung, Erhaltung und Ausstattung der im 15.
Jahrhundert errichteten Katholischen Hauptpfarrkirche St. Mariä
Himmelfahrt am Alten Markt in Mönchengladbach, jetzt Citykirche genannt.
- Der Verein führt Sammlungen und geeignete Veranstaltungen zur Beschaffung der Geldmittel durch, die für die Verwirklichung des Satzungszweckes erforderlich sind.
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 18. Jahren und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Vereinsmitglieder zahlen Jahresbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Neue Mitglieder haben ihren Jahresbeitrag einen Monat nach Mitteilung erfolgter Aufnahme zu zahlen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, bei dem die Aufnahme schriftlich zu beantragen ist.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
- Der Verein informiert die Mitglieder regelmäßig über die Aktivitäten und über Veranstaltungen des Vereins. Die dem Verein vorliegenden persönlichen Daten (Postadresse und E-Mail-Adresse) werden nur zu diesem Zweck verwendet. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Die Daten werden mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein unverzüglich gelöscht.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- ) die Mitgliederversammlung
- ) der Vorstand
- ) der Beirat
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis fünf gleichberechtigten ordentlichen Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplans – Erstellung der Verwendungsnachweise Öffentlichkeitsarbeit.
Die interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand.
3.) Die Amtszeit des einzelnen Vorstandsmitglieds beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt und in das Vereinsregister eingetragen ist.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind.
- Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn keines der Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung
- Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten 8.) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
9.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1 .) Die Versammlung bestimmt eine Person zur Versammlungsleitung.
- Für die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung eine Person bestimmt, die auch ein Nichtmitglied sein kann.
- Die Versammlungsleitung bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich, d. h. vertraulich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Niemand kann mehr als eine Stimme vertreten.
- Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
- Die Niederschrift muss mindestens folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung
– die Zahl der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
- Die Liquidation und Ablegung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarre St. Vitus, Abteistr. 37 in Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, bevorzugt für den Erhalt der Citykirche St. Mariä Himmelfahrt in Mönchengladbach, Alter Markt.
§ 12 Beirat
- Zur Beratung des Vorstands in fachlichen und organisatorischen Fragen der Vereinsarbeit kann ein Beirat gebildet werden. Hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung des Vereins zur Durchsetzung seiner Ziele.
- Der Beirat besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand schlägt die Beiratsmitglieder vor. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich.
- Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat ist ehrenarntlich tätig. Dem Beirat wird der Haushaltplan und der Finanzbericht / Jahresabschluss sowie der Tätigkeitsbericht des Vereins vorgelegt. Der Beirat wird bei wichtigen Entscheidungen (z.B. Schließung der Einrichtung) einberufen. Der Beirat kann in der Mitgliederversammlung Stellung nehmen.
- Der Beirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestes 14 Tagen einberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit des Beirats unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt wird.